Rassismus im deutschen Kontext 8

Wenn der Richter sonst allenthalben zu individualisieren hat, d.h. das zu behandelnde Subjekt erst in seiner Eigentümlichkeit erforschen und kennenlernen und danach den Gang seines Verfahrens bestimmen muß, so darf der Eingeweihte, mit dem Wesen der XXX ohne alle Gefahr generalisieren.