Rassismus im deutschen Kontext 8

Quote:

Wenn der Richter sonst allenthalben zu individualisieren hat, d.h. das zu behandelnde Subjekt erst in seiner Eigentümlichkeit erforschen und kennenlernen und danach den Gang seines Verfahrens bestimmen muß, so darf der Eingeweihte, mit dem Wesen der XXX ohne alle Gefahr generalisieren.

Quelle:

Autor*inneninfo:

Aus einer Schrift des fürstlich Reuß-Plauenscher Criminalraths und Vorstand des Fürstlichen Criminalgerichts zu Lobenstein in Thürigen aus dem 19. Jahrhundert.

Kontext:

Seit Jahrhunderten gibt es diskriminierende Praktiken und rassifizierende Zuschreibungen gegenüber Sint:ezza und Romn:ja. Sie werden per se als Kriminelle behandelt. Trotz vielfältigen Widerstands vor der Deportation und in den Vernichtungslagern selber, fielen schätzungsweise 500.000 Sint:ezza und Romn:ja im Porajmos, dem Genozid während des Zweiten Weltkriegs, den Deutschen zum Opfer.

Zum Weiterlesen:

Jahr:

1900