Quote:
§2 (1) In den deutschen Kolonien sind Eheschließungen Deutscher oder Fremder mit: 1. Eingeborenen, 2. Angehörigen aus den nichtdeutschen Gebieten Afrikas, Australiens und der Südseeinseln, 3. Mischlinge[n] mit Eingeborenenbluteinschlag oder mit Bluteinschlag einer der unter Nr. 2 aufgeführten Völkerschaften, 4. Mischlinge[n] aus Verbindungen von Angehörigen der unter Nr. 1 bis 3 genannten Bevölkerungsteile verboten.
(…)
§ 6 Angehörige der in § 2 Nr. 1 bis 4 genannten Bevölkerungsteile, die in den deutschen Kolonien mit einer weißen Frau geschlechtlich verkehren, werden mit dem Tode bestraft.
Quelle:
Kum’a Ndumbe III. (1993): Was wollte Hitler in Afrika? NS-Planungen für eine faschistische Neugestaltung Afrikas. Frankfurt: IKO, S. 270f.
Autor*inneninfo:
Der Text stammt aus dem Entwurf des Kolonialblutschutzgesetzes der deutschen Nationalsozialist:innen (undatiert, ca. 1940), Bundesarchiv- Koblenz, R 22/2365.
Kontext:

Zum Weiterlesen:
*Rheinisches JournalistInnenbüro (2008): URL: Die Dritte Welt im Zweiten Weltkrieg. Unterrichtsmaterialien zu einem vergessenen Kapitel der Geschichte.
*Karsten Linne im Interview (2008): Die NS-Kolonialplanungen für Afrika.
*Horst Gründer (2012): Geschichte der deutschen Kolonien. Paderborn: Schöningh.
Jahr:
1940