Arbeit 9

Quote:

Wer geschäfts- oder arbeitslos umherzieht, ohne sich darüber ausweisen zu können, daß er die Mittel zu seinem redlichen Unterhalt besitze oder doch eine Gelegenheit zu demselben aufsuche, hat als Landstreicher Gefängnis nicht unter sechs Wochen oder Strafarbeit bis zu sechs Monaten verwirkt. Nach ausgestandener Strafe ist der Ausländer aus dem Lande zu weisen, und der Inländer in eine Korrektionsanstalt zu bringen.

Quelle:

Zitat: Gesetz über die Bestrafung der Landstreicher, Bettler und Arbeitsscheuen. Vom 6. Januar 1843. In: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten 1843. Berlin: Gesetzsammlungsamt, S. 19. Bild: Wikimedia

Autor*inneninfo:

Preussisches Gesetz über die Bestrafung der Landstreicher.

Kontext:

Das preußische „Gesetz über die Bestrafung der Landstreicher, Bettler und Arbeitsscheuen“ von 1843 ermöglichte eine gegen Wohnungslose gerichtlich verhängte Arbeitshaushaft. Im Nationalsozialismus wurde der Höhepunkt der Diskriminierung von Menschen, die keiner anerkannten Arbeit nachgehen und wohnungslos waren, erreicht. Ab 1933 wurde mit der Verfolgung, Inhaftierung und Ermordung von sogenannten „Arbeitsscheuen“ und „Asozialen“ begonnen.

Zum Weiterlesen:

*Peter Linebaugh & Marcus Rediker (2008): Die vielköpfige Hydra. Die verborgene Geschichte des revolutionären Atlantiks. Hamburg: Assoziation A, Kapitel 2.

Jahr:

1843